Einigkeit - Verband der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen, Heim- und Hausarbeiterinnen Österreichs

Namen und Abkürzungen
Verband der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen, Heim- und Hausarbeiterinnen Österreichs
Einigkeit - Verband der Hausgehilfinnen
Einigkeit
Hausgehilfinnengewerkschaft "Einigkeit"
Verband der Hausgehilfinnen aller Kategorien
Verband der Hausgehilfinnen
Gründung
05.1911
Auflösung
1934
Sitz
Wien, Rahlgasse

FunktionärInnen und Mitglieder

Mitarbeiterin

Obfrau

Sekretärin

Organisationsstruktur

Zusammenschluss mit

Historischer Überblick

1893 gibt es die ersten von Sozialdemokratinnen organisierten Dienstbotinnenversammlungen von denen die "Arbeiterinnen-Zeitung" berichtet. Aus Sicht der sozialdemokratischen Frauenbewegung sind Dienstmädchen oder Hausgehilfinnen Teil der Arbeiterinnenbewegung. Die Integration der Dienstmädchen in die sozialdemokratische Frauenbewegung gestaltet sich schwierig. Gründe für die schwierige Organisierbarkeit sind unter anderem die häufigen Stellenwechsel, Wechsel des Wohnsitzes und wiederholte Stellenlosigkeit. Auf der vierten sozialdemokratischen Frauenreichskonferenz 1910 ist „Dienstmädchenorganisation“ ein wichtiger Tagesordnungspunkt.

Im Mai 1911 wird der Verband der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen, Heim- und Hausarbeiterinnen Österreichs gegründet. Später vereinigt sich dieser mit dem Verein der Heim- und Hausarbeiterinnen zur Einigkeit. Erste Obfrau des Verbandes ist Gisela Laferl, eine engagierte Mitarbeiterin Antonie Alts. In den 1920er Jahren gibt es eine Sektion für Hausarbeiterinnen, eine für Kunstblumen- und Schmuckfedernarbeiterinnen sowie eine für Erzieherinnen. Es erscheint eine eigene Zeitschrift „Einigkeit“, die über die Arbeit des Verbandes berichtet. Wichtigste Aufgaben des Verbandes sind die Stellenvermittlung, Weiterbildung und Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten. Forderungen des Vereins sind ein neues Gesetz für Hausgehilfinnen mit Kranken-, Alters-, Unfallversicherung und einer achtstündigen Nachtruhe. Als eine Art Gewerkschaft will der Vereine die Interessen der Arbeiterinnen gegenüber DienstgeberInnen und Staat vertreten.

Die rechtliche Stellung der Dienstmädchen wird mit der Einführung des Hausgehilfengesetzes 1920 nur teilweise verbessert. Arbeitszeit und Entlohnung sind zu Beginn der Ersten Republik damit geregelt. Weiterhin haben die Hausgehilfinnen keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Altersversorgung. Auch der Begriff Hausgehilfin wird durch das Gesetz von 1920 geprägt und löst mit der Zeit den Begriff Dienstmädchen ab. Die Einigkeit und der Reichsverband der christlichen Hausgehilfinnen werden vom Staat und den Kommunen in der Zwischenkriegszeit als (einzige) Interessensvertreung der Hausgehilfinnen in den traifvertraglischen Verhandlungen anerkannt.

In den 1920er Jahren - u.a. bedingt durch die Wirtschaftskrise - verschwindet der Beruf der Hausgehilfin zunehmend. Eine Hausgehilfin hat, wenn sie arbeitslos wird, keine Wohnmöglichkeit. Dadurch gewinnen Hausgehilfinnnenheime mit der Zunahme der Arbeitslosigkeit unter Hausgehilfinnen an Bedeutung. In Wien gibt es 7 Heime, wovon die Gemeinde Wien 1927 und 1929 zwei Stellenlosenheime eröffnet, die von der Einigkeit geführt werden. Alle diese Heime sind zu Ende der 1920er Jahre stark ausgelastet. Die durchschnittliche Verweildauer steigt in den Jahren 1930 bis 1935 stark an, sodass angenommen werden kann, dass diese die Funktion einer (versteckten) Altersversorgungseinrichtung erfüllen.

1934 werden die Heime der Einigkeit geschlossen und der Verband mit dem Verbot sozialdemokratischer Organisationen aufgelöst. Laut Gabriele Czachay wird nach Auflösung der Einigkeit der Reichsverband der christlichen Hausgehilfinnen Treuhänderin des Vermögens.

verwendete Literatur und Quellen:

Czachay: Die soziale Situation der Hausgehilfinnen Wiens in der Zwischenkriegszeit
Göhring: Anna Boschek. - In: Anna Boschek - Erste Gewerkschafterin im Parlament, 63-180
Wirthensohn: Hausgehilfinnen und Hausfrauen

verfasst von: Lydia Jammernegg

Ausgewählte Publikationen

Bericht des Verbandsvorstandes über seine Tätigkeit : in den Jahren ... an den Verbandstag / Einigkeit, Verband der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen und Hausarbeiterinnen Österreichs - Wien: Verl. "Die Einigkeit", 1929
AK Wien B6081
Die Hausangestellte : Organ des Verbandes der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen, Heim- und Hausarbeiterinnen, Einigkeit Österreichs / Eigentümerin, Verlegerin, Herausgeberin: Toni Platzer, Obmännin. Ab 1933,1: Schriftleitung: Wilhelmine Moik. Für die Redaktion verantwortlich: Johann Svitanics - Wien, 1928-1934
Online Zugriff / ÖNB 491690-C.Neu-Per
Einigkeit : Organ des Verbandes der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen, Heim- und Hausarbeiterinnen Österreichs / Eigentümerin, Verlegerin, Herausgeberin: Anna Boschek, Sekretärin, ab 1925,2: Toni Platzer, Obmännin. Für die Redaktion verantwortlich: J. Svitanics - Wien, 1924-1927
Online Zugriff / ÖNB 491690-C.Neu-Per

Quellen und Sekundärliteratur

Die Eröffnung der Fortbildungsschule für Hausgehilfinnen - In: Frauenarbeit, Jg. 6 (1928), Nr. 3, 134-135
ÖNB 606270-C.Neu-Per
Fünf Jahre Fortbildungsschule für Hausgehilfinnen - In: Die Frau, Jg. 41 (1932), Nr. 1, 14-15
Online Zugriff / ÖNB 394591-D.Neu-Per
Popp, Adelheid: Der Weg zur Höhe : die sozialdemokratische Frauenbewegung Österreichs ; ihr Aufbau, ihre Entwicklung und ihr Aufstieg / hrsg. vom Frauenzentralkomitee der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs - Wien: Frauenzentralkomitee der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschösterreichs, 1929
Online Zugriff / ÖNB 577331-B.Neu
Wo sollen die Hausgehilfinnen organisiert sein? : eine Kundgebung für den Verband "Einigkeit" - In: Einigkeit, Jg. 13 (1925), Nr. 25
Online Zugriff / ÖNB 491690-C.Neu-Per

Material in Archiven und Sammlungen

  • Einigkeit – Verband der weiblichen und männlichen Hausangestellten Österreichs, Ortsgruppe Linz: Auflösung - In: OÖLA, Landesregierung 1926-1938 MF 83, E - 1736/Ver
  • Einigkeit – Verband der Hausgehilfinnen, Erzieherinnen und Hausarbeiterinnen Österreichs, Ortsgruppe Graz: Statuten, Korrespondenz, Auflösung - In: StLA, LReg. 206 E-050/1933

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